Artikel 34 Berufungen gegen endgültige Entscheide vor dem TAS - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

34.01

Berufungen gegen endgültige Entscheide der erstinstanzlichen Kammer bzw. der Berufungskammer sind in Übereinstimmung mit Art. 62 und 63 der UEFA-Statuten ausschließlich beim Schiedsgericht des Sports (TAS) einzureichen.

34.02

Mit Blick auf (i) die spezifischen UEFA-Klublizenzierungskriterien und Monitoring-Vorschriften, (ii) die Notwendigkeit, Klublizenzierungskriterien und Monitoring-Vorschriften konsistent auf alle Vereine anzuwenden, und (iii) das Ziel, alle Vereine gleich zu behandeln und somit im Interesse einer geordneten Rechtspflege, darf das Referenzdatum für die Bewertung der von den Parteien in Verfahren vor dem TAS eingereichten finanziellen und wirtschaftlichen Daten, Fakten und Beweise nicht nach dem Datum des endgültigen, beim TAS angefochtenen Entscheids liegen.

34.03

Das TAS berücksichtigt unter keinen Umständen erhebliche neue Fakten oder Beweismittel, die dem Berufungskläger bereits vorlagen bzw. von diesem eigentlich im Rahmen des Verfahrens vor der erstinstanzlichen und/oder Berufungskammer hätten festgestellt werden können und die dieser bei der FKKK nicht angeführt hat.