Artikel 14 Entscheide der erstinstanzlichen Kammer - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

14.01

Der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer informiert den Beklagten über die Schlussfolgerungen des berichterstattenden Mitglieds sowie über alle relevanten Beweise.

14.02

Der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer fordert den Beklagten gegebenenfalls auf, zu einer angemessenen Frist eine schriftliche Stellungnahme zusammen mit möglichen unterstützenden Beweisen einzureichen.

14.03

Nach Ablauf dieser Frist darf der Beklagte keine weiteren Unterlagen bei der erstinstanzlichen Kammer mehr einreichen, außer unter außerordentlichen Umständen und mit Zustimmung bzw. auf Antrag des Vorsitzenden der erstinstanzlichen Kammer.

14.04

Der Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer kann auf eigene Initiative bzw. auf Antrag des Beklagten oder des berichterstattenden Mitglieds eine Anhörung ansetzen. Ist eine Anhörung angesetzt, wird zunächst das berichterstattende Mitglied und dann der Beklagte angehört.

14.05

Das berichterstattende Mitglied darf nicht an den Urteilsberatungen teilnehmen und hat kein Stimmrecht.

14.06

Am Ende der Urteilsberatungen kann die erstinstanzliche Kammer entscheiden:

  1. das Verfahren einzustellen;

  2. die Zulassung des Vereins zum fraglichen UEFA-Klubwettbewerb zu genehmigen oder abzulehnen;

  3. einen Antrag auf Ausnahme von der Dreijahresregel zu genehmigen oder abzulehnen;

  4. in Übereinstimmung mit den vorliegenden Verfahrensregeln einen Vergleich mit dem Beklagten einzugehen; und/oder

  5. in Übereinstimmung mit den vorliegenden Verfahrensregeln Disziplinarmaßnahmen gegen den Beklagten zu verhängen.