Artikel 33 Mitteilung und Veröffentlichung der Entscheide - Verfahrensregeln FKKK

Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
CFCB
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022

33.01

Beklagten und Berufungsklägern werden Entscheide per E-Mail, eingeschriebenem Brief oder Fax mitgeteilt.

33.02

Nach der Mitteilung gegenüber dem Beklagten oder Berufungskläger ist umgehend eine Zusammenfassung des Inhalts und der Auswirkungen des endgültigen Entscheids auf der UEFA-Website zu veröffentlichen.

33.03

Die UEFA-Administration veröffentlicht endgültige begründete und bindende Entscheide, sofern sie nicht gemäß Artikel 34 angefochten werden.

33.04

Die UEFA-Administration kann von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eines Beklagten oder Berufungsklägers innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung des Entscheids einen endgültigen begründeten und bindenden Entscheid verfassen, der vertrauliche Informationen oder persönliche Daten unkenntlich macht.

33.05

Eine Partei, die sich von einem endgültigen Entscheid direkt betroffen sowie im Recht sieht, diesen Entscheid gemäß Absatz 34.01 vor dem TAS anzufechten, kann innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Absatz 33.02 erfolgten Veröffentlichung der Zusammenfassung des Entscheids auf der UEFA-Website auf begründeten Antrag zu Händen des Vorsitzenden der zuständigen Kammer eine Kopie des endgültigen Entscheids anfordern. Über einen solchen Antrag entscheidet der zuständige Vorsitzende.