Sollte ein Bewerbungsverfahren mehr als eine Ausgabe umfassen, findet für jede Ausgabe eine eigene Abstimmung statt.
Jedes Mitglied des UEFA-Exekutivkomitees, das zur Teilnahme am Wahlverfahren berechtigt ist, stimmt für seinen bevorzugten Bewerber.
Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte) der abgegebenen, gültigen Stimmen, wird er zum Ausrichter bestimmt.
Erhält kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte) der abgegebenen, gültigen Stimmen, werden die zwei Bewerber mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang in den zweiten und letzten Wahlgang aufgenommen.
Ist eine Bestimmung der beiden Bewerber, die in den zweiten und letzten Wahlgang aufgenommen werden sollen, aufgrund einer Stimmengleichheit im ersten Wahlgang nicht möglich, werden alle Bewerber mit gleich vielen Stimmen in einen Zwischenwahlgang aufgenommen. Der/die Bewerber mit den meisten Stimmen im Zwischenwahlgang werden in den zweiten und letzten Wahlgang aufgenommen.
Im Ausnahmefall und vorausgesetzt, dass kein Bewerber in den zweiten und letzten Wahlgang aufgenommen wurde, aber im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat, wird der Bewerber mit der absolute Mehrheit (d.h. mehr als die Hälfte) der im Zwischenwahlgang abgegebenen, gültigen Stimmen zum Ausrichter bestimmt, ohne dass ein zweiter und letzter Wahlgang erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit im Zwischenwahlgang hat der Vorsitzende den Stichentscheid bzw. er kann nach eigenem Ermessen entscheiden, mit einem Losentscheid fortzufahren, um zu bestimmen, welche Bewerber in den zweiten und letzten Wahlgang aufgenommen werden.
Der Bewerber, der im zweiten und letzten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, wird zum Ausrichter bestimmt.
Bei Stimmengleichheit im zweiten und letzten Wahlgang hat der Vorsitzende den Stichentscheid bzw. er kann nach eigenem Ermessen entscheiden, mit einem Losentscheid fortzufahren.