Artikel 21 Besuche - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement für UEFA-Endspiele, -Endrunden und -Endphasen

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Bewerbungsverfahren
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
21.01

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens dürfen die Bewerber keine UEFA-Vertreter in ihr Gebiet einladen. Davon ausgenommen sind von der UEFA in Übereinstimmung mit Absatz 8.02, Absatz 8.05 oder Absatz 9.01 organisierte Inspektionsbesuche und andere offizielle Arbeitssitzungen oder Treffen.

21.02

Besucht ein UEFA-Vertreter während des Bewerbungsverfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt die Gebiete von Bewerbern unabhängig vom Bewerbungsverfahren, dürfen die Bewerber während eines solchen Besuchs nicht für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren werben oder andere Vorteile im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren von einem solchen Besuch erlangen. Bewerber dürfen keine Reise- und Unterbringungskosten oder andere Ausgaben im Zusammenhang mit einem solchen Besuch übernehmen.

21.03

Unter Vorbehalt von Artikel 18 können Bewerber Besuche für Medienvertreter organisieren, um für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren zu werben, vorausgesetzt, dass diese Vertreter ihre dadurch anfallenden Kosten und Ausgaben selber tragen.