Artikel 19 Digitale Plattformen - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement für UEFA-Endspiele, -Endrunden und -Endphasen

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Bewerbungsverfahren
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
19.01

Die Bewerber können im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Bewerbungsverfahren zu bloßen Informationszwecken und nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die UEFA eine digitale Plattform oder eine Rubrik auf einer solchen Plattform (einschließlich einer eigenen Rubrik in einem sozialen Netzwerk) erstellen, verwerten, entwickeln und/oder betreiben.

19.02

Die Bewerber stellen sicher, dass die Verwendung einer solchen Plattform (oder entsprechender Rubriken) mit den entsprechend geltenden Richtlinien übereinstimmt. Dabei dürfen die Bewerber ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine UEFA-Elemente auf ihren Webseiten platzieren und/oder entsprechende Nutzernamen in den sozialen Netzwerken verwenden.

19.03

Die UEFA hat das Recht, jederzeit von einem Bewerber zu verlangen, die mit seiner Beteiligung am Bewerbungsverfahren in Verbindung stehende digitale Plattform (bzw. eine entsprechende Rubrik) zu ändern.

19.04

Diese Anforderungen gelten ebenfalls für alle Personen, die im Auftrag des Bewerbers handeln, z.B. Botschafter.