Artikel 17 Geschenke - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement für UEFA-Endspiele, -Endrunden und -Endphasen

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Bewerbungsverfahren
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
17.01

Den UEFA-Mitgliedsverbänden ist es untersagt, der UEFA einschließlich ihrer Vertreter im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Geschenke oder andere (direkte oder indirekte) Vorteile anzubieten, zu übergeben oder zukommen zu lassen. Von dieser Regel ausgenommen sind Geschenke, die diese Personen gemäß Absatz 17.03 annehmen dürfen.

17.02

Vertretern der UEFA ist es untersagt, von oder im Namen von UEFA-Mitgliedsverbänden im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Geschenke oder (direkte oder indirekte) Vorteile zu verlangen.

17.03

Vertretern der UEFA ist es untersagt, von oder im Namen von UEFA-Mitgliedsverbänden im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Geschenke oder (direkte oder indirekte) Vorteile entgegenzunehmen. Davon ausgenommen sind Geschenke mit symbolischem Wert (d.h. weder Geldgeschenke noch Geschenke mit einem Wert von über EUR 300), die sie als Zeichen von Respekt und Freundschaft annehmen dürfen. Auf Anfrage der UEFA hat ein UEFA-Mitgliedsverband den Wert eines Geschenks, das während oder im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren gemacht oder angeboten wird, zu deklarieren und zu belegen.

17.04

Vertreter der UEFA, denen von oder im Namen eines UEFA-Mitgliedsverbands im Verlaufe des Bewerbungsverfahrens ein gemäß Absatz 17.03 unerlaubtes Geschenk oder unerlaubter Vorteil angeboten wird, müssen dies der UEFA unverzüglich melden.