Artikel 5 Bewerbungsberechtigung - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement für UEFA-Endspiele, -Endrunden und -Endphasen

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Bewerbungsverfahren
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
5.01

Alle UEFA-Mitgliedsverbände können sich um die Ausrichtung von UEFA-Endspielen, -Endrunden und -Endphasen bewerben, mit Ausnahme von:

  1. UEFA-Mitgliedsverbänden, die suspendiert, ausgeschlossen oder aufgelöst sind (gemäß UEFA-Statuten);

  2. UEFA-Mitgliedsverbänden, deren angeschlossene Vereine und/oder Nationalmannschaften infolge eines Beschlusses des UEFA-Exekutivkomitees von der Teilnahme an UEFA-Wettbewerben ausgeschlossen sind;

  3. UEFA-Mitgliedsverbänden, die infolge eines Beschlusses des UEFA-Exekutivkomitees auf ihrem Gebiet keine UEFA-Wettbewerbe ausrichten dürfen.

5.02

Gemeinsame Bewerbungen für UEFA-Endrunden und -Endphasen sind zulässig. Solche Bewerbungen können zusätzlichen Bedingungen unterliegen, zum Beispiel im Hinblick auf die geografische Nähe der Bewerber.