Ein UEFA-Mitgliedsverband, der nachweislich gegen die Bestimmungen des vorliegenden Reglements verstoßen hat, kann von den UEFA-Disziplinarinstanzen in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung bestraft werden.
Unter Vorbehalt möglicher Disziplinarmaßnahmen kann das UEFA-Exekutivkomitee zudem entscheiden, den betreffenden UEFA-Mitgliedsverband vom Bewerbungsverfahren auszuschließen.