Artikel 18 Werbung - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement für UEFA-Endspiele, -Endrunden und -Endphasen

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Bewerbungsverfahren
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
18.01

Die Bewerber dürfen die Bezeichnung „Kandidat“ oder „Bewerber“ im Zusammenhang mit dem Namen des jeweiligen UEFA-Wettbewerbs, UEFA-Endspiels bzw. der UEFA-Endrunde bzw. -Endphase (oder andere von der UEFA bestimmte – und den Bewerbern mitgeteilte – Bezeichnungen für das UEFA-Endspiel bzw. die UEFA-Endrunde oder -Endphase) („Bezeichnungen der UEFA“) verwenden, um für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren zu werben, vorausgesetzt, dass:

  1. jede Bezeichnung, die Bezeichnungen der UEFA und/oder andere Markenzeichen, Zeichnungen, Symbole, Embleme, Bezeichnungen oder Namen enthält, von denen die Öffentlichkeit ausgehen kann, dass sie im Zusammenhang mit der UEFA und ihren Wettbewerben stehen (zusammengenommen die „UEFA-Elemente“) unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung der UEFA;

  2. den UEFA-Elementen keine größere Bedeutung beigemessen wird als weiteren wichtigen Elementen der Bezeichnung; und

  3. der Bewerber ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine Bezeichnung, die UEFA-Elemente umfasst, markenrechtlich eintragen lässt.

Die Bewerber stellen sicher, dass die Verwendung einer solchen Bezeichnung mit den entsprechend geltenden Richtlinien übereinstimmt.

18.02

Die Bewerber und ihre Botschafter dürfen für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren sowie für die wichtigsten Aspekte ihrer Bewerbungsunterlagen werben, unter der Bedingung, dass sie Folgendes unterlassen:

  1. Verwendung von Markenzeichen, Zeichnungen, Symbolen, Emblemen, Bezeichnungen oder Namen, die UEFA-Elemente enthalten oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, mit Ausnahme der offiziell genehmigten, oben genannten Bezeichnung; oder

  2. Werbung für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren in jeglicher Form oder in Verbindung mit einem UEFA-Wettbewerb, UEFA-Wettbewerbsspielen oder von der UEFA organisierten Event;

  3. Anwendung einer Sponsoring-Vereinbarung mit Dritten bzw. Gewährung von Assoziationsrechten an Dritte, sofern von der UEFA vorab keine schriftliche Genehmigung gemäß Artikel 20 erteilt wurde.

18.03

Die Bewerber müssen die Werbung für ihre Beteiligung am Bewerbungsverfahren einstellen, sobald sie nicht mehr daran beteiligt sind. Nach diesem Datum dürfen die Bewerber (einschließlich der ernannten Ausrichter) das Werbematerial, das im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am Bewerbungsverfahren erstellt und/oder entwickelt wurde, nicht mehr verwenden. Sie müssen auch sicherstellen, dass es von Dritten nicht mehr verwendet wird (u.a. die zugelassenen Bezeichnungen). Die Bewerber müssen außerdem markenrechtliche Eintragungen ihrer Bezeichnungen, die UEFA-Elemente enthalten und die von der UEFA gemäß (c) oben genehmigt wurden, widerrufen.