Artikel 13 Treu und Glauben - Bewerbungsverfahren

Bewerbungsreglement für UEFA-Endspiele, -Endrunden und -Endphasen

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Bewerbungsverfahren
ft:locale
de-DE
Enforcement Date
16 December 2024
13.01

Jede am Bewerbungsverfahren beteiligte Partei (einschließlich der Vertreter der UEFA und der Bewerber) hat sich an die in Kapitel III aufgeführten Grundsätze zu halten und sicherzustellen, dass alle ihre Angestellten, Vertreter, Agenten, Partner, Vertragsnehmer (einschließlich Experten) und Teilhaber diese Grundsätze einhalten.

13.02

Die Bewerber garantieren, dass alle der UEFA im Verlauf des Bewerbungsverfahrens gelieferten Informationen und Darstellungen (u.a. alle in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Informationen und Darstellungen) wahrheitsgetreu, genau und nicht irreführend sind. Ein Bewerber darf der UEFA keine wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit seinen Bewerbungsunterlagen und/oder seiner Bewerbung für die Ausrichtung eines UEFA-Endspiels, einer UEFA-Endrunde oder einer UEFA-Endphase vorenthalten, die ihm während des Bewerbungsverfahrens bereits bekannt sind. Die UEFA verlässt sich vollständig auf alle Informationen, Darstellungen, Garantien, Zusicherungen und anderen in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Zusagen, die für den betreffenden Bewerber verbindlich sind.