Anstelle der Nationalflagge oder des nationalen Symbols kann auf jedem Teil der Spielkleidung eine unveränderte Darstellung des Wappens oder der Flagge der Stadt oder der Region der Mannschaft in Übereinstimmung mit Absatz 16.02 angebracht werden. Die Darstellung darf auf jedem Teil höchstens 25 cm2 groß sein.