Der Lizenzbewerber muss über ein schriftlich ausgearbeitetes Nachwuchsförderprogramm verfügen, das vom Lizenzgeber genehmigt wurde.
Das Programm muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
-
Förderung des Frauenfußballs
-
Ziele und Philosophie der Nachwuchsförderung;
-
Organisation des Nachwuchsbereichs (Organigramm, beteiligte Organe, Beziehung zum Lizenzbewerber, Nachwuchsmannschaften usw.);
-
Personal (technischer, medizinischer, administrativer Art usw.) sowie dessen erforderliche Mindestqualifikationen;
-
Infrastruktur (Trainings- und Spieleinrichtungen, Verfügbarkeit usw.);
-
finanzielle Ressourcen (Budget, Beitrag des Lizenzbewerbers, von Spielerinnen, Gemeinden usw.);
-
fußballtechnische Ausbildung für verschiedene Altersgruppen (spielerische Fähigkeiten, technische, taktische und körperliche Fertigkeiten);
-
Ausbildungsprogramme (Spielregeln, Antidoping, Integrität, Antirassismus);
-
medizinische Betreuung der Nachwuchsspielerinnen (einschließlich Aufzeichnung medizinischer Daten);
-
Überprüfungs- und Feedback-Prozess zur Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die Erreichung der gesteckten Ziele;
-
Dauer des Programms (mindestens drei Jahre, höchstens sieben Jahre).
Der Lizenzbewerber muss zudem sicherstellen, dass
-
jede Nachwuchsspielerin, die am Nachwuchsförderprogramm teilnimmt, der obligatorischen Schulpflicht gemäß der nationalen Gesetzgebung nachkommen kann; und
-
keine Nachwuchsspielerin, die am Nachwuchsförderprogramm teilnimmt, daran gehindert wird, ihre schulische oder berufliche Ausbildung fortzuführen.