Die Kapitalflussrechnung hat Zahlungsströme für die Berichtsperiode zu enthalten, die wie folgt gesondert anzugeben sind.
Zahlungsströme aus betrieblicher Tätigkeit
Betriebliche Tätigkeiten sind die wesentlichen einnahmenwirksamen Aktivitäten des berichtenden Unternehmens sowie andere Aktivitäten, die nicht den Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zuzuordnen sind. Daher resultieren sie im Allgemeinen aus Transaktionen und anderen Ereignissen, die in das Nettoergebnis einfließen. Die Mindestangaben sind im Folgenden aufgeführt:
-
Nettokapitalzufluss/-abfluss aus betrieblicher Tätigkeit
Zahlungsströme aus Investitionstätigkeit
Investitionstätigkeiten sind der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte (einschließlich Spielerregistrierungen) und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören. Die Mindestangaben sind im Folgenden aufgeführt:
-
Nettokapitalzufluss/-abfluss aus Investitionstätigkeit
Zahlungsströme aus Finanzierungstätigkeit
Finanzierungstätigkeiten sind Aktivitäten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung des Eigenkapitals und des Fremdkapitals des berichtenden Unternehmens auswirken. Die Mindestangaben sind im Folgenden aufgeführt:
-
Nettokapitalzufluss/-abfluss aus Finanzierungstätigkeit
Andere Zahlungsströme
Zahlungsströme aus erhaltenen und bezahlten Zinsen und Dividenden sind jeweils gesondert anzugeben. Jeder Zahlungseingang und -ausgang ist stetig von Periode zu Periode entweder als betriebliche Tätigkeit, Investitions- oder Finanzierungstätigkeit auszuweisen.
Zahlungsströme aus Ertragssteuern sind gesondert anzugeben und als Zahlungsströme aus betrieblicher Tätigkeit auszuweisen, es sei denn, sie können in angemessener Weise bestimmten Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden.
Ein Unternehmen hat die Bestandteile der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente anzugeben und eine Überleitungsrechnung vorzunehmen, in der die Beträge der Kapitalflussrechnung zu den entsprechenden Bilanzposten übergeleitet werden.