Verbindlichkeiten werden als überfällig angesehen, wenn sie nicht gemäß den vertraglichen oder rechtlichen Bestimmungen beglichen werden.
Verbindlichkeiten werden im Sinne dieses Reglements nicht als überfällig gewertet, wenn der Lizenzbewerber/Lizenznehmer (d.h. der Schuldner) bis zur anwendbaren Frist, d.h. 31. März gemäß Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61 und Artikel 62 den Nachweis erbringen kann, dass:
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der entsprechende Betrag beglichen wurde, d.h. entweder vollständig bezahlt oder mit den Verpflichtungen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verrechnet wurde; oder
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die Frist für die Zahlung des entsprechenden Betrags aufgeschoben wurde (im vorliegenden Reglement als „aufgeschoben“ bezeichnet), d.h. eine schriftliche Vereinbarung mit dem Gläubiger über die Verlängerung der Zahlungsfrist abgeschlossen wurde (fordert ein Gläubiger die Zahlung eines Betrags nicht ein, entspricht dies keiner Fristverlängerung); oder
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der entsprechende Betrag Gegenstand einer Klage oder eines anhängigen Verfahrens ist (im vorliegenden Reglement als „strittige Beträge“ bezeichnet), was bedeutet,
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dass der Schuldner eine Klage eingereicht hat, die von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht für zulässig befunden wurde, bzw. dass er ein Gerichtsverfahren bei den zuständigen nationalen oder internationalen Fußballorganisationen oder einem zuständigen Schiedsgericht eröffnet hat, mit der/dem er die Haftung im Zusammenhang mit diesen überfälligen Verbindlichkeiten bestreitet, im Wissen, dass der betreffende Betrag weiterhin als überfällige Verbindlichkeit gewertet wird, falls die Entscheidungsorgane (Lizenzgeber oder FKKK) der Ansicht sind, dass die Klage nur eingereicht bzw. das Gerichtsverfahren nur eröffnet wurde, um die in diesem Reglement festgehaltenen geltenden Fristen zu umgehen (d.h. Zeit zu gewinnen); oder
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dass der Schuldner eine von einem Gläubiger im Zusammenhang mit überfälligen Verbindlichkeiten gegen ihn eingereichte Klage bzw. ein eröffnetes Gerichtsverfahren vor der zuständigen Behörde nach nationalem Recht, bei den zuständigen nationalen oder internationalen Fußballorganisationen oder einem zuständigen Schiedsgericht angefochten hat und er zur allgemeinen Zufriedenheit des entsprechenden Entscheidungsorgans (Lizenzgeber oder FKKK) beweisen kann, dass er gute Gründe für die Anfechtung der Klage bzw. des eröffneten Gerichtsverfahrens hat, im Wissen, dass der betreffende Betrag weiterhin als überfällige Verbindlichkeit gewertet wird, falls die Entscheidungsorgane (Lizenzgeber oder FKKK) der Ansicht sind, dass seine Argumente für die Anfechtung der Klage oder des Gerichtsverfahrens offensichtlich unbegründet sind; oder
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dass die Begleichung des relevanten Betrags aussteht (im vorliegenden Reglement als „ausstehende Beträge“ bezeichnet), was bedeutet,
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dass der Schuldner bei einer zuständigen Behörde schriftlich und in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung eine Verlängerung der Zahlungsfrist für Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen/Steuerbehörden (gemäß Artikel 61) beantragt und die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass dieser Antrag für zulässig befunden wurde und am 31. März (in Bezug auf Artikel 61) weiterhin anhängig ist; oder
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dass der Schuldner zur Zufriedenheit des entsprechenden Entscheidungsorgans (Lizenzgeber oder FKKK) beweisen kann, alle angemessenen Maßnahmen getroffen zu haben, um die Gläubiger im Hinblick auf Ausbildungsentschädigungen und Solidaritätszahlungen (gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern) zu bestimmen und zu bezahlen.
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