Die UEFA-Administration kann in Übereinstimmung mit Artikel 13 folgende Ausnahmen gewähren:
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Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung betreffend die Entscheidungsorgane oder den Entscheidungsprozess (vgl. Artikel 7) aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;
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Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung betreffend den Kernprozess (vgl. Artikel 10) aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;
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Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung betreffend das Beurteilungsverfahren (vgl. Artikel 11) aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;
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Nichtanwendbarkeit eines bestimmten Kriteriums aus Teil II, Chapter 3und den einschlägigen Anhängen aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;
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Verlängerung der Einführungsperiode für die Umsetzung eines Kriteriums oder einer Kategorie von Kriterien aus Teil II, Chapter 3.
Die oben genannten Ausnahmen werden einem Lizenzgeber gewährt und gelten für alle Lizenzbewerber, die in die Zuständigkeit des jeweiligen Lizenzgebers fallen.