Die erstinstanzliche Kammer der FKKK tritt als Entscheidungsorgan auf und trifft die endgültigen Entscheidungen bei von Fußballklubs eingereichten Ausnahmeanträgen.
Ausnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen, eindeutig und angemessen begründet sein.
Ausnahmeanträge müssen vom Lizenzgeber des antragstellenden Fußballklubs und in dessen Namen innerhalb der von der UEFA-Administration mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form eingereicht werden. Der antragstellende Fußballklub muss sicherstellen, dass sein Ausnahmeantrag vollständig und korrekt ist.
Die erstinstanzliche Kammer der FKKK gewährt nach eigenem Ermessen Ausnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieses Reglements.
Bei der Berücksichtigung einer Ausnahme hat die erstinstanzliche Kammer der FKKK sicherzustellen, dass die Ziele der Zweijahresregel erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem:
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Wahrung der Identität, Geschichte und des Vermächtnisses jedes Klubs;
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Schutz der Integrität der Wettbewerbe und des europäischen Sportmodells, einschließlich des Grundsatzes von Auf- und Abstieg;
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Auftreten als abschreckendes Beispiel im Hinblick auf finanzielles Fehlverhalten;
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Gläubigerschutz für Klubs;
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Förderung neuer Investitionen in bestehende Klubs; und
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Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen aus dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe.
Form und Inhalt der von der erstinstanzlichen Kammer der FKKK herausgegebenen Entscheidungen werden nach den geltenden Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs festgelegt.
Eine Entscheidung der erstinstanzlichen Kammer der FKKK über einen Ausnahmeantrag wird dem antragstellenden Fußballklub und seinem Lizenzgeber in Übereisntimmung mit den geltenden Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs mitgeteilt.
Berufungen gegen endgültige Entscheidungen der erstinstanzlichen Kammer der FKKK sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen in den UEFA-Statuten schriftlich beim Schiedsgericht des Sports (TAS) einzureichen.