Artikel 69 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024

69.01

Mit Ausnahme von Absatz 14.02 müssen die Mitgliedschaft und/oder gegebenenfalls die Vertragsbeziehung für die lizenzierte Spielzeit 2025/26 seit mindestens einer Spielzeit bestehen. Der Lizenzbewerber muss mindestens in einer Spielzeit („Einjahresregel“) an offiziellen Wettbewerben teilgenommen haben.

69.02

Mit Ausnahme von Absatz 14.04 wird für die lizenzierte Spielzeit 2025/26 jede Änderung auf Kosten der Integrität eines Wettbewerbs, auf Kosten der Geschichte und des Vermächtnisses des Klubs, zur Förderung der sportlichen Qualifikation des Lizenzbewerbers für einen Wettbewerb oder zur Förderung des Erhalts einer Lizenz, die innerhalb der Spielzeit vor Beginn der lizenzierten Spielzeit erfolgt ist, als Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der etwaigen Vertragsbeziehung im Sinne von Artikel 14 betrachtet.

69.03

Mit Ausnahme von Absatz 14.05 kann die FKKK gemäß Anhang A.2 für die lizenzierte Spielzeit 2025/26 Ausnahmen von der Einjahresregel gewähren.

69.04

Abweichend von Artikel 58 tritt Absatz 58.03 am 1. Juni 2025 in Kraft.

69.05

Für Lizenzbewerber, die an der Gruppenphase der UEFA Women’s Champions League 2024/25 teilnehmen, tritt ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 69.04 oben Absatz 58.03 am 1. Juni 2024 in Kraft.