Ungeachtet der Anforderungen der nationalen Rechnungslegungsverfahren, der International Financial Reporting Standards oder der International Financial Reporting Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen sehen die finanziellen Kriterien dieses Reglements vor, dass die Lizenzbewerber/Lizenznehmer dem Lizenzgeber ein bestimmtes Mindestmaß an Finanzinformationen vorlegen (vgl. Artikel 58).
Jeder Bestandteil des Jahresabschlusses ist eindeutig zu bezeichnen. Die folgenden Informationen sind deutlich sichtbar darzustellen und innerhalb des Abschlusses zu wiederholen, falls dies für das richtige Verständnis der dargestellten Informationen notwendig ist:
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Name (und Rechtsform), Sitz und Geschäftsadresse des berichtenden Unternehmens / der berichtenden Unternehmen sowie sämtliche Änderungen dieser Informationen nach dem letzten Abschlussstichtag;
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eine Angabe darüber, ob die Finanzinformationen sich auf einen einzelnen Lizenzbewerber/Lizenznehmer, eine Gruppe von Unternehmen (Konzern) oder eine andere Kombination aus Unternehmen beziehen, sowie eine Beschreibung der Struktur und der Zusammensetzung eines solchen Konzerns bzw. einer solchen Kombination;
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jährlicher Abschlussstichtag und Berichtsperiode, auf die sich die Finanzinformationen beziehen (sowohl für aktuelle Zahlen als auch für Vergleichszahlen); und
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Berichtswährung.
Erfüllt der Jahresabschluss die Mindestangaben gemäß Anhang E nicht, muss der Lizenzbewerber beim Lizenzgeber außerdem Folgendes einreichen:
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zusätzliche Informationen zur Erfüllung der in Anhang E aufgeführten Mindestangaben;
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einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit des überarbeiteten Jahresabschlusses unterzeichnet.