Artikel 47 Besetzung der Funktionen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
47.01

Die obligatorischen Funktionen gemäß Artikel 35 bis Artikel 43 stellen Mindestanforderungen an die Organisationsstruktur des Lizenzbewerbers dar.

47.02

Eine Person kann mehr als eine Funktion ausüben, sofern sie ausreichend Zeit hat, über angemessene Kompetenzen und die erforderlichen Qualifikationen für jede Funktion verfügt und kein Interessenkonflikt besteht.