Die UEFA-Administration tritt bei von Lizenzgebern eingereichten Ausnahmeanträgen als Entscheidungsorgan auf und ihre Entscheidungen in solchen Angelegenheiten sind endgültig.
Ausnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen, eindeutig und angemessen begründet sein.
Ausnahmeanträge müssen vom Lizenzgeber innerhalb der von der UEFA-Administration mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form eingereicht werden.
Die UEFA-Administration gewährt nach eigenem Ermessen Ausnahmen im Rahmen der Bestimmungen dieses Reglements.
Bei der Bewilligung einer Ausnahme werden der Status und die Situation des Fußballs im Gebiet des Lizenzgebers berücksichtigt. Dazu gehören unter anderem:
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die Größe des Verbandsgebiets, die Bevölkerung, die geografische Lage und die wirtschaftliche Situation;
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die Größe des Lizenzgebers (Anzahl Klubs, Anzahl registrierte Spielerinnen und Mannschaften, Größe und Qualität der Administration des Lizenzgebers usw.);
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im Verband vorhandene Fußballkategorien (Profi-, Halbprofi- oder Amateurklubs);
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der Status des Fußballs im Verbandsgebiet und sein Marktpotenzial (durchschnittliche Zuschauerzahl, Fernsehmarkt, Sponsoren, Einnahmenpotenzial usw.);
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der UEFA-Koeffizient (des UEFA-Mitgliedsverbands und seiner Klubs) und die FIFA-Rangliste;
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die Eigentumsverhältnisse der Stadien (Klub, Stadt, Gemeinde usw.) im Verbandsgebiet; und
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die Unterstützung (finanzieller und sonstiger Art) durch nationale, regionale und lokale Behörden, einschließlich des nationalen Sportministeriums.
Eine Entscheidung der UEFA-Administration über einen Ausnahmeantrag wird dem Lizenzgeber schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Der Lizenzgeber muss anschließend alle Lizenzbewerber über die Entscheidung informieren.
Berufungen gegen endgültige Entscheidungen der UEFA-Administration sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen in den UEFA-Statuten schriftlich beim Schiedsgericht des Sports (TAS) einzureichen.