D.1 Grundsätze - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024

D.1.1

Die UEFA legt die einzuhaltenden Fristen und die Mindestkriterien für das außerordentliche Zulassungsverfahren des Klublizenzierungsverfahrens gemäß Absatz 17.01 fest und teilt sie den Lizenzgebern bis spätestens 31. August des der lizenzierten Spielzeit vorausgehenden Jahres mit.

D.1.2

Lizenzgeber müssen die UEFA innerhalb der von dieser mitgeteilten Frist schriftlich über Anträge auf ein außerordentliches Zulassungsverfahren in Kenntnis setzen und ihr den Namen des betroffenen Klubs mitteilen.

D.1.3

Der Lizenzgeber ist dafür verantwortlich, die Kriterien für eine Beurteilung des Antrags auf ein außerordentliches Zulassungsverfahren an den betreffenden Klub weiterzuleiten. Er muss außerdem sofort gemeinsam mit dem betreffenden Klub entsprechende Maßnahmen zur Vorbereitung des außerordentlichen Zulassungsverfahrens einleiten.

D.1.4

Der betreffende Klub muss dem Lizenzgeber die erforderlichen Nachweise vorlegen. Dieser beurteilt, ob der Klub die festgelegten Mindestkriterien erfüllt, und leitet die folgenden Unterlagen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA innerhalb der von der UEFA festgelegten Frist an diese weiter:

  1. schriftlicher Antrag auf eine Sondergenehmigung zur Teilnahme am entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb;

  2. Empfehlung des Lizenzgebers auf der Grundlage von dessen Beurteilungsergebnis (einschließlich der Namen der Personen, welche die Beurteilung des Klubs vorgenommen haben, und des Datums, wann die Beurteilung erfolgt ist);

  3. sämtliche von der UEFA geforderten Nachweise, die vom Lizenzgeber und dem Klub vorgelegt wurden;

  4. weitere Unterlagen, die von der UEFA im Rahmen des außerordentlichen Zulassungsverfahrens angefordert werden.

D.1.5

Die UEFA stützt ihre Entscheidung auf die eingereichten Unterlagen und erteilt die Sondergenehmigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben, sofern alle Kriterien erfüllt werden und der Klub sich letztendlich auf der Grundlage seiner sportlichen Ergebnisse dafür qualifiziert. Die Entscheidung wird dem Lizenzgeber mitgeteilt, der sie wiederum an den betreffenden Klub weiterleiten muss.

D.1.6

Scheidet ein betroffener Klub während des außerordentlichen Zulassungsverfahrens aus dem Wettbewerb aus, hat der Lizenzgeber dies der UEFA umgehend mitzuteilen, und das Verfahren wird sofort und ohne weitere Entscheidungen eingestellt. Ein eingestelltes Verfahren kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden.

D.1.7

Berufungen gegen endgültige Entscheidungen der UEFA sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen in den UEFA-Statuten schriftlich beim Schiedsgericht des Sports (TAS) einzureichen.