Artikel 44 Gemeinsame Bestimmungen für die UEFA-Trainerqualifikationen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
44.01

Inhaber der erforderlichen UEFA-Trainerlizenz im Sinne von Artikel 40 bis Artikel 43 ist ein Trainer, der in Übereinstimmung mit den Ausführungsbestimmungen zur UEFA-Trainerkonvention:

  1. eine von einem UEFA-Mitgliedsverband ausgestellte UEFA-Trainerlizenz erhalten hat; oder

  2. zumindest den erforderlichen UEFA-Trainerdiplomkurs begonnen hat. Die Anmeldung für den erforderlichen Diplomkurs genügt nicht, um dieses Kriterium zu erfüllen.

44.02

Falls der Mitgliedschaftsstatus eines UEFA-Mitgliedsverbands in der UEFA-Trainerkonvention aufgewertet wird (z.B. von der A- zur Pro-Stufe), gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. im Hinblick auf Absatz 44.01 Bst. a) wird die neue höchste oder (gegebenenfalls) zweithöchste verfügbare UEFA-Trainerlizenz für den Lizenzbewerber obligatorisch, sobald der Lizenzgeber seinen zweiten Kurs auf dieser höheren Stufe durchgeführt hat. Nach dieser Übergangsperiode erfüllt nur noch ein Inhaber des neu erworbenen UEFA-Trainerdiploms das Kriterium;

  2. im Hinblick auf Absatz 44.01 Bst. b) erfüllt nur die Teilnahme an einem Ausbildungskurs für das neu verfügbare höchste oder (gegebenenfalls) zweithöchste UEFA-Trainerdiplom das Kriterium.

44.03

Im Falle einer Partnerschaftsvereinbarung im Rahmen der UEFA-Trainerkonvention gelten die vom UEFA-Mitgliedsverband mit Teilmitgliedschaftsstatus in der UEFA-Trainerkonvention angebotenen UEFA-Trainerqualifikationen.

44.04

Die UEFA behält sich das Recht vor, die Folgen einer Rückstufung des Mitgliedschaftsstatus im Rahmen der UEFA-Trainerkonvention (z.B. von der Pro- in die A-Stufe) sowie diejenigen von Partnerschaftsvereinbarungen mit den betreffenden UEFA-Mitgliedsverbänden zu überprüfen und in dieser Hinsicht von Fall zu Fall zu entscheiden.

44.05

Alle qualifizierten Trainer müssen ordnungsgemäß beim UEFA-Mitgliedsverband und/oder bei der angeschlossenen Liga registriert sein.