Hinsichtlich der schriftlichen Erklärung hat der Lizenzgeber die Auswirkungen etwaiger wesentlicher Änderungen, die im Zusammenhang mit den Klublizenzierungskriterien erfolgt sind, zu untersuchen und zu berücksichtigen.
Der Lizenzgeber hat außerdem die Informationen im Hinblick auf Ereignisse oder Bedingungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung in Kombination mit den vom Lizenzbewerber vorgelegten Abschlüssen, zukunftsbezogenen Finanzinformationen und etwaigen zusätzlichen dokumentarischen Nachweisen zu lesen und zu berücksichtigen. Der Lizenzgeber kann entscheiden, die Beurteilung von einem Prüfer vornehmen zu lassen.
Der Lizenzgeber hat die Fortführungsfähigkeit des Klubs bis mindestens zum Ende der lizenzierten Spielzeit zu beurteilen. Die Lizenz ist zu verweigern, wenn der Lizenzgeber auf Grundlage der von ihm beurteilten Finanzinformationen zum Schluss gekommen ist, dass der Lizenzbewerber nicht bis mindestens zum Ende der lizenzierten Spielzeit zur Unternehmensfortführung in der Lage ist.
Falls der Lizenzbewerber (oder das registrierte Mitglied, das in einer Vertragsbeziehung mit dem Lizenzbewerber im Sinne von Artikel 14 steht) oder ein im Berichtskreis enthaltenes Mutterunternehmen des Lizenzbewerbers während der zwölf Monate vor der lizenzierten Spielzeit gemäß der geltenden Gesetzgebung bzw. der geltenden Bestimmungen Schutz vor Gläubigern sucht/gesucht hat oder zum Zeitpunkt der Beurteilung erhalten hat, ist die Lizenz zu verweigern. Die Lizenz ist auch dann zu verweigern, wenn das betroffene Unternehmen zum Zeitpunkt des Lizenzentscheids keinen Schutz vor seinen Gläubigern mehr erhält.