Artikel 49 Verpflichtung zur Ersetzung während der Spielzeit - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
49.01

Wird eine der in Artikel 35 bis Artikel 43 beschriebenen Funktionen während der lizenzierten Spielzeit vakant, muss der Lizenznehmer sicherstellen, dass diese innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen von einer Person übernommen wird, die über die erforderliche Qualifikation verfügt.

49.02

Wird eine Funktion aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vakant, kann der Lizenzgeber eine Verlängerung der 60-Tage-Frist gewähren, wenn ihm überzeugend dargelegt wird, dass die betroffene Person medizinisch noch nicht in der Lage ist, ihre Arbeit wiederaufzunehmen.

49.03

Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber eine solche Ersetzung unverzüglich mitzuteilen.