G.2 Beurteilung des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
G.2.1

Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss muss der Lizenzgeber mindestens folgende Beurteilungsschritte durchführen:

  1. Beurteilung, ob der Berichtskreis für die Klublizenzierungszwecke geeignet ist;

  2. Beurteilung der eingereichten Angaben als Grundlage für den Lizenzentscheid;

  3. Lesen und Berücksichtigung des Jahresabschlusses sowie des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu diesem Abschluss;

  4. Beschäftigung mit den Auswirkungen von etwaigen Änderungen am Prüfungsberichts (gegenüber der normalen Form eines uneingeschränkten Prüfungsberichts) und/oder Mängeln in Bezug auf die Vorschriften zu Mindestangaben und Anforderungen an die Rechnungslegung gemäß Anhang G.2.2 unten.

G.2.2

Nachdem der Lizenzgeber den Berichtskreis beurteilt und den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gelesen hat, hat er diese auf Grundlage der folgenden Punkte zu bewerten:

  1. Erfüllt der Berichtskreis die Anforderungen von Artikel 57 nicht, ist die Lizenz zu verweigern;

  2. enthält der Prüfungsbericht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ohne Änderung, stellt dies eine angemessene Basis für die Erteilung der Lizenz dar;

  3. enthält der Prüfungsbericht einen Versagungsvermerk, ist die Lizenz zu verweigern, es sei denn, es wird ein weiterer Prüfungsbericht ohne Versagungsvermerk vorgelegt (der sich auf einen anderen Abschluss für dasselbe Geschäftsjahr bezieht, der die Mindestanforderungen erfüllt), und dieses Prüfungsurteil überzeugt den Lizenzgeber;

  4. enthält der Prüfungsbericht im Hinblick auf die Unternehmensfortführung einen Bestätigungsvermerk, einen Zusatz zu besonders wichtigen Prüfungssachverhalten oder einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk („mit der Einschränkung, dass“), ist die Lizenz zu verweigern, es sei denn, eine der folgenden Anforderungen wird erfüllt:

    1. es wird ein weiterer Prüfungsbericht ohne Bestätigungsvermerk, Zusatz zu besonders wichtigen Prüfungssachverhalten im Hinblick auf die Unternehmensfortführung oder Einschränkung im Hinblick auf die Unternehmensfortführung vorgelegt, der sich auf dasselbe Geschäftsjahr bezieht; oder

    2. dem Lizenzgeber werden zusätzliche dokumentarische Nachweise vorgelegt, welche die Fortführungsfähigkeit des Lizenzbewerbers bis mindestens zum Ende der lizenzierten Spielzeit belegen und von ihm als angemessen beurteilt werden.

  5. enthält der Prüfungsbericht im Hinblick auf einen anderen Umstand als die Unternehmensfortführung einen Bestätigungsvermerk, einen Zusatz zu besonders wichtigen Prüfungssachverhalten oder einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk („mit der Einschränkung, dass“), hat der Lizenzgeber die Auswirkungen der Änderung auf die Klublizenzierung zu erwägen. Die Lizenz kann verweigert werden, es sei denn, es werden dem Lizenzgeber zusätzliche dokumentarische Nachweise vorgelegt, die dieser als angemessen beurteilt. Die zusätzlichen Nachweise, die vom Lizenzgeber angefordert werden können, hängen vom Grund für die Änderung des Prüfungsberichts ab;

  6. erwähnt der Prüfungsbericht eine in Artikel 56 definierte Situation, ist die Lizenz zu verweigern.

G.2.3

Reicht der Lizenzbewerber zusätzliche Informationen und/oder einen überarbeiteten Jahresabschluss ein, hat der Lizenzgeber darüber hinaus den Bericht des Abschlussprüfers über die Durchführung der abgestimmten Prüfungshandlungen im Hinblick auf die zusätzlichen Informationen und/oder den überarbeiteten Jahresabschluss zu beurteilen. Fällt der Prüfungsbericht nicht zur Zufriedenheit des Lizenzgebers aus und/oder wird darin auf gefundene Fehler und/oder Ausnahmen hingewiesen, kann die Lizenz verweigert werden.