Der Lizenzbewerber muss mindestens zwei qualifizierte Trainer eingesetzt haben, die für alle fußballerischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Frauen-Nachwuchsmannschaften gemäß Artikel 20 verantwortlich sind.
Mindestens einer der Nachwuchstrainer muss über eine der nachfolgend genannten Trainerqualifikationen verfügen, die von einem UEFA-Mitgliedsverband in Übereinstimmung mit der UEFA-Trainerkonvention herausgegeben wurden:
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gültige UEFA-Nachwuchstrainer-Lizenz;
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gültige UEFA-B-Lizenz;
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gültiger Befähigungsnachweis der UEFA, welcher der geforderten Trainerlizenz gemäß a) oder b) oben entspricht.