Wenn sich ein Klub auf sportlichem Wege für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifiziert, jedoch entweder kein Klublizenzierungsverfahren zu durchlaufen hat oder eines, das nicht dem Verfahren der höchsten Spielklasse für die Teilnahme an UEFA-Klubwettbewerben entspricht, da er nicht der höchsten Spielklasse angehört, kann der Lizenzgeber des betreffenden Klubs in dessen Namen ein außerordentliches Zulassungsverfahren in Übereinstimmung mit Anhang D des vorliegenden Reglements beantragen.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags auf ein außerordentliches Zulassungsverfahren kann die UEFA dem Klub eine Sondergenehmigung für die Teilnahme am entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb erteilen, vorbehaltlich des betreffenden UEFA-Klubwettbewerbsreglements. Eine solche Sondergenehmigung bezieht sich ausschließlich auf diesen spezifischen Klub und die betreffende Spielzeit.