Der Lizenzgeber legt die Beurteilungsverfahren fest, ausgenommen jene für die Prüfung der Einhaltung der festgelegten Kriterien, für die nach einem speziellen Beurteilungsverfahren, wie in Anhang G näher erläutert, vorzugehen ist.
Der Lizenzgeber legt die Beurteilungsverfahren fest, ausgenommen jene für die Prüfung der Einhaltung der festgelegten Kriterien, für die nach einem speziellen Beurteilungsverfahren, wie in Anhang G näher erläutert, vorzugehen ist.