Die erstinstanzliche Kammer der FKKK kann in Übereinstimmung mit Absatz 14.05 Ausnahmen zur in Artikel 14 definierten Zweijahresregel gewähren.
Solche Ausnahmen werden Fußballklubs gewährt, die eine Lizenz beantragen möchten.
Die erstinstanzliche Kammer der FKKK kann in Übereinstimmung mit Absatz 14.05 Ausnahmen zur in Artikel 14 definierten Zweijahresregel gewähren.
Solche Ausnahmen werden Fußballklubs gewährt, die eine Lizenz beantragen möchten.