Artikel 16 Lizenz - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
16.01

Klubs, die sich auf sportlichem Wege für die UEFA-Klubwettbewerbe qualifizieren, müssen sich in Übereinstimmung mit dem nationalen Klublizenzierungsreglement bei ihrem Lizenzgeber um eine Lizenz bewerben, es sei denn, sie fallen unter die in Artikel 17 genannte Ausnahmeregelung.

16.02

Eine Lizenz läuft ohne vorherige Ankündigung zum Ende der Spielzeit, für die sie ausgestellt wurde, aus.

16.03

Eine Lizenz ist nicht übertragbar.

16.04

Eine Lizenz kann durch die zuständigen Entscheidungsorgane des Lizenzgebers entzogen werden, wenn:

  1. eine Bedingung für die Erteilung einer Lizenz nicht mehr erfüllt wird; oder

  2. der Lizenznehmer Verpflichtungen des nationalen Klublizenzierungsreglements nicht mehr erfüllt.

16.05

Sobald ein Lizenzentzug in Erwägung gezogen wird, muss der Lizenzgeber die UEFA davon in Kenntnis setzen.