Mit Ausnahme der in Absatz 18.02 aufgeführten Kriterien muss ein Klub die in diesem Kapitel definierten Kriterien erfüllen, um eine Lizenz zu erhalten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt.
Die Nichterfüllung der Kriterien aus Absatz 21.02, Artikel 24 bis Artikel 31, Artikel 34, Artikel 36, Artikel 39, Artikel 42 sowie Artikel 45 bis Artikel 49 führt nicht zur Verweigerung einer Lizenz, sondern zu einer Sanktion durch den Lizenzgeber gemäß seinem Sanktionskatalog (vgl. Artikel 8).