Artikel 61 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
61.01

Der Lizenzbewerber hat nachzuweisen, dass zum 31. März des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, keine überfälligen Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F) gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber angestellten Einzelpersonen bestanden haben, die bis zum 28. Februar des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, fällig waren.

61.02

Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden sind die Beträge, die im Zusammenhang mit vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber angestellten Einzelpersonen bestehen. Dazu gehören persönliche Einkommenssteuer, Pensionskassenbeiträge, Sozialversicherungs- und ähnliche Beiträge.

61.03

Der Lizenzbewerber hat dem Lizenzgeber eine Übersicht über Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden einzureichen, die folgende Angaben zum Stichtag 28. Februar des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, enthält:

  1. gesamte fällige Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden;

  2. gesamte überfällige Verbindlichkeiten sowie verbleibende überfällige Verbindlichkeiten am 31. März (vom 28. Februar verlängert);

  3. gesamte aufgeschobene Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F); und

  4. gesamte strittige Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F); und

  5. gesamte Verbindlichkeiten vorbehaltlich einer ausstehenden Entscheidung der zuständigen Behörde (gemäß Anhang F).

61.04

Zu jeder am 28. Februar überfälligen, aufgeschobenen, strittigen bzw. anhängigen Verbindlichkeit sind zusammen mit erläuternden Bemerkungen mindestens folgende Informationen anzugeben:

  1. Name des Gläubigers;

  2. überfällige Beträge, einschließlich Fälligkeitstermin(e) für jeden ausstehenden Posten und gegebenenfalls zwischen dem 28. Februar und 31. März bezahlte Beträge zusammen mit den Abwicklungstermin und verbleibenden überfälligen Verbindlichkeiten, zahlbar bis 31. März (vom 28. Februar verlängert);

  3. aufgeschobene Beträge, einschließlich der ursprünglichen und neuen Fälligkeitstermin(e) für jeden aufgeschobenen Posten und des Datums der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien;

  4. Beträge vorbehaltlich einer ausstehenden Entscheidung der zuständigen Behörde zusammen mit einer kurzen Beschreibung des Antrags des Lizenzbewerbers; und

  5. strittige Beträge, einschließlich der Aktenzeichen und einer kurzen Beschreibung der Positionen aller beteiligten Parteien.

61.05

Der Lizenzbewerber muss seine Verbindlichkeiten gemäß der Übersicht über Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden mit seinen zugrundeliegenden Rechnungslegungsunterlagen abstimmen.

61.06

Der Lizenzbewerber muss bestätigen, dass die Übersicht über Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden vollständig und korrekt ist und mit diesem Reglement übereinstimmt. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die vom Vorstand bzw. zeichnungsberechtigten Personen des Lizenzbewerbers unterzeichnet ist.