Artikel 54 Rechtliche Konzernstruktur - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024
54.01

Der Lizenzbewerber muss dem Lizenzgeber ein Dokument zu seiner rechtlichen Konzernstruktur am jährlichen Abschlussstichtag vor dem Termin zur Einreichung des Lizenzantrags beim Lizenzgeber unterbreiten.

54.02

Dieses Dokument muss die folgenden Instanzen klar bestimmen und Angaben zu ihnen enthalten:

  1. der Lizenzbewerber und, falls abweichend, das registrierte Mitglied;

  2. alle Tochterunternehmen des Lizenzbewerbers und, falls abweichend, des registrierten Mitglieds;

  3. alle assoziierten Unternehmen des Lizenzbewerbers und, falls abweichend, des registrierten Mitglieds;

  4. alle Parteien, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von 10 % oder mehr am Lizenzbewerber oder über 10 % oder mehr der Stimmrechte verfügen;

  5. alle direkten oder indirekten beherrschenden Parteien des Lizenzbewerbers;

  6. alle anderen Fußballklubs, an denen eine der in den Punkten a) bis e) bestimmten Parteien oder Mitglieder von deren Management in Schlüsselpositionen über eine Beteiligung oder Stimmrechte oder eine Mitgliedschaft oder sonstigen Einfluss in Bezug auf die Führung, Verwaltung oder sportliche Leistung verfügen; und

  7. Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Lizenzbewerbers und, falls abweichend, des registrierten Mitglieds.

54.03

Der in Artikel 57 festgelegte Berichtskreis ist im Dokument ebenfalls klar zu bestimmen.

54.04

Folgende Angaben müssen für jedes in der rechtlichen Konzernstruktur enthaltene Unternehmen vorgelegt werden:

  1. Name und gegebenenfalls Rechtsform;

  2. Hauptaktivität; und

  3. Beteiligungsquote in Prozent und, falls abweichend, Stimmrechtsquote in Prozent.

    Für alle Tochterunternehmen des Lizenzbewerbers und, falls abweichend, des registrierten Mitglieds müssen zudem folgende Angaben vorgelegt werden:

  4. Aktienkapital;

  5. Summe der Vermögenswerte;

  6. Summe der Einnahmen; und

  7. Summe des Eigenkapitals.

54.05

Der Lizenzgeber muss über alle Änderungen an der rechtlichen Konzernstruktur informiert werden, die zwischen dem jährlichen Abschlussstichtag und der Einreichung dieser Informationen beim Lizenzgeber erfolgt sind.

54.06

Falls erforderlich, kann der Lizenzgeber vom Lizenzbewerber/Lizenznehmer zusätzliche, über die oben genannten Angaben hinausgehende Informationen verlangen.

54.07

Der Lizenzbewerber muss bestätigen, dass die Angaben zur rechtlichen Konzernstruktur vollständig und korrekt sind und mit diesem Reglement übereinstimmen. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die vom Vorstand bzw. zeichnungsberechtigten Personen des Lizenzbewerbers unterzeichnet ist.