Artikel 14 Definition Lizenzbewerber und Zweijahresregel - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA-Frauen-Klubwettbewerbe

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2024

14.01

Der Lizenzbewerber kann ausschließlich ein Fußballklub sein, d.h. eine rechtliche Einheit, welche die Verantwortung für eine erste Fußballmannschaft der Frauen trägt, die an nationalen und internationalen Klubwettbewerben teilnimmt, und die:

  1. registriertes Mitglied eines UEFA-Mitgliedsverbands und/oder von dessen angeschlossener Liga ist (nachfolgend: registriertes Mitglied); oder

  2. die in einer Vertragsbeziehung zu einem registrierten Mitglied des Verbands steht (nachfolgend: „Fußballunternehmen“).

14.02

Die Mitgliedschaft und/oder gegebenenfalls die Vertragsbeziehung müssen zu Beginn der lizenzierten Spielzeit seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Spielzeiten bestehen. Die erste Fußballmannschaft der Frauen des Lizenzbewerbers muss mindestens in zwei aufeinanderfolgenden Spielzeiten (nachfolgend „Zweijahresregel“) an offiziellen nationalen Wettbewerben für erste Fußballmannschaften der Frauen teilgenommen haben.

14.03

Jede Änderung der Rechtsform, der rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich einer Fusion mit einem anderen Unternehmen oder der Übertragung der fußballerischen Tätigkeiten an ein anderes Unternehmen) oder der Identität (einschließlich Hauptsitz, Name, Klubwappen oder Klubfarben) eines Lizenzbewerbers/Lizenznehmers muss dem Lizenzgeber und der UEFA vor Beginn des Lizenzierungsverfahrens mitgeteilt werden.

14.04

Jede Änderung der Rechtsform, der rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich einer Fusion mit einem anderen Unternehmen oder der Übertragung der fußballerischen Tätigkeiten an ein anderes Unternehmen) oder der Identität (einschließlich Hauptsitz, Name, Klubwappen oder -farben) eines Lizenzbewerbers/Lizenznehmers, die in den zwei Jahren vor Beginn der lizenzierten Spielzeit auf Kosten der Integrität eines Wettbewerbs, der Geschichte und des Vermächtnisses des Klubs, zur Förderung der sportlichen Qualifikation des Lizenzbewerbers für einen Wettbewerb oder zur Förderung des Erhalts einer Lizenz erfolgt ist, wird als Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der etwaigen Vertragsbeziehung im Sinne dieser Bestimmung betrachtet.

14.05

Die FKKK kann in Übereinstimmung mit Anhang A Ausnahmen zur Zweijahresregel gewähren.