Lizenzgeber ist ein UEFA-Mitgliedsverband. Er reglementiert das Klublizenzierungsverfahren.
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in Anhang B näher erläutert werden, kann ein UEFA-Mitgliedsverband die Durchführung des Klublizenzierungsverfahrens an die ihm angeschlossene Liga delegieren. Gegenüber der UEFA bleibt der UEFA-Mitgliedsverband für die ordnungsgemäße Implementierung des Klublizenzierungsverfahrens haftbar und verantwortlich, unabhängig davon, ob eine Delegierung stattfindet oder nicht.
Der Lizenzgeber hat gemäß dem in Anhang C festgelegten Verfahren sicherzustellen, dass alle anwendbaren Bestimmungen aus Teil II dieses Reglements in das nationale Klublizenzierungsreglement integriert werden, das der UEFA in einer der offiziellen UEFA-Sprachen zur Überprüfung vorgelegt werden muss.
Insbesondere hat der Lizenzgeber:
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eine angemessene Lizenzadministration gemäß Artikel 6 einzurichten;
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mindestens zwei Entscheidungsorgane gemäß Artikel 7 zu bilden;
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einen Sanktionskatalog gemäß Artikel 8 zusammenzustellen;
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den Kernprozess gemäß Artikel 10 zu definieren;
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die von den Lizenzbewerbern eingereichten Unterlagen zu prüfen, zu beurteilen, ob diese ausreichend sind, und das Beurteilungsverfahren in Übereinstimmung mit Artikel 11 festzulegen;
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die Gleichbehandlung aller Lizenzbewerber sicherzustellen und ihnen die volle Vertraulichkeit hinsichtlich aller im Rahmen des Klublizenzierungsverfahrens eingereichten Informationen zu gewährleisten, wie in Artikel 12 beschrieben;
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zu seiner Zufriedenheit zu entscheiden, ob die einzelnen Kriterien erfüllt sind und welche zusätzlichen Informationen gegebenenfalls für die Erteilung der Lizenz benötigt werden.