Der Lizenzbewerber hat nachzuweisen, dass zum 31. März des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, keine überfälligen Verbindlichkeiten (gemäß Anhang F) gegenüber der UEFA, weiteren von der UEFA bestimmten Unternehmen oder dem Lizenzgeber aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestanden haben, die bis zum 28. Februar des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, fällig waren.
Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA enthalten auch von der FKKK verhängte finanzielle Disziplinarmaßnahmen.
Der Lizenzbewerber muss bis zu der vom Lizenzgeber festgelegten Frist und in der vom Lizenzgeber geforderten Form eine Erklärung vorbereiten und vorlegen, in der dieser die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA, weiteren von der UEFA bestimmten Unternehmen oder dem Lizenzgeber sowie gegebenenfalls vorhandene überfällige Verbindlichkeiten bestätigt.