Artikel 16 Bereitstellung von Informationen vor dem Turnier - Medizinisches

Medizinisches Reglement der UEFA

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Medical
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2022
16.01

Der Ausrichterverein/-verband muss dem UEFA-Spieldelegierten mindestens zwei Wochen vor dem ersten Spiel eines Turniers den Namen und die Kontaktdaten des Turnierarztes mitteilen, der:

  1. fließend Englisch sprechen muss;

  2. für die gesamte Dauer des Turniers im Turnier-Hauptquartier oder in der Nähe der Turnierorte untergebracht sein muss;

  3. vom Tag der Ankunft der ersten Mannschaft bis zum Tag der Abreise der letzten Mannschaft rund um die Uhr erreichbar sein muss.

16.02

Der UEFA muss mindestens drei Monate vor Turnierbeginn ein detaillierter Plan mit folgenden Informationen im Zusammenhang mit Spielen, Trainingseinheiten, Hotelaufenthalten und Mannschaftsausflügen zugehen:

  1. Handhabung von medizinischen Vorfällen, einschließlich:

    1. Ablauf der medizinischen Kommunikation zwischen dem medizinischen Personal des Turniers und dem Personal der Behandlungseinrichtungen;

    2. Verantwortlichkeiten des medizinischen Fachpersonals in Schlüsselpositionen während des Turniers;

    3. Evakuierungspläne für den Notfall;

  2. Bestätigung, dass die Mannschaften für die Dauer des Turniers in den im Voraus ausgewählten medizinischen Einrichtungen rund um die Uhr (falls nötig) eine zügige Behandlung erhalten;

  3. die Namen, Standorte, Adressen und medizinischen Fachrichtungen aller ausgewählten Behandlungseinrichtungen, einschließlich Notfallmedizineinrichtungen, für alle während des Turniers genutzten Stadien bzw. Hallen;

  4. Verfahren für die Einfuhr von Medikamenten in das Ausrichterland (falls erforderlich);

  5. Immunisierungsstatus und -anforderungen im Ausrichterland (falls erforderlich);

  6. Auflistung der gesamten medizinischen Ausrüstung, die im Stadion bzw. in der Halle zur Verfügung gestellt wird;

  7. die Namen der Kontaktpersonen in allen ausgewählten medizinischen Einrichtungen, einschließlich mindestens einer englischsprachigen Kontaktperson pro Einrichtung;

  8. Verfahren zur Bezahlung medizinischer Dienstleistungen durch die Gastverbände;

  9. Einzelheiten zur medizinischen Ausrüstung in den Turnierhotels und auf dem Trainingsgelände.