Artikel 34 Spielbezogene Darstellungen und andere sichtbare Marken oder Zeichen - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
34.01

Bei Klubwettbewerbsendspielen bzw. bei Qualifikations- oder Endrundenspielen von Repräsentativmannschaftswettbewerben können Spielinformationen betreffend Datum, Austragungsstadt und Mannschaftsidentifikationen der beiden beteiligten Mannschaften auf den Trikots der Mannschaften des jeweiligen Spiels angebracht werden. Dieselben Spielinformationen können auch auf Trainingsoberteilen und/oder Jacken für die Einlaufzeremonie des jeweiligen Spiels angebracht werden.

34.02

Solche spielbezogene Darstellungen müssen auf Brusthöhe des Rumpfteils positioniert werden und dürfen höchstens 50 cm² groß sein, wobei die Buchstaben höchstens 2 cm groß sein dürfen.

34.03

Alle übrigen sichtbaren Abzeichen einer Mannschaft, eines Sponsors, Herstellers oder einer Drittpartei sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA-Administration nicht zulässig.