Artikel 12 Dekorative Elemente - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
12.01

Dekorative Elemente auf der Spielkleidung:

  1. dürfen keine Zahlen oder Buchstaben bzw. eine Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben enthalten;

  2. dürfen weder auf eine Marke verweisen noch den Eindruck erwecken, eine Marke zu sein oder die Aufgabe einer Marke zu erfüllen (Beurteilung im alleinigen Ermessen der UEFA-Administration);

  3. dürfen die Unterscheidbarkeit der Spielkleidung bzw. ihrer Farben oder der Lesbarkeit der Spielernummern oder -namen nicht beeinträchtigen;

  4. müssen mittels der folgenden technischen Verfahren angebracht werden:

    1. Jacquard-Technik;

    2. Ton-in-Ton-Druck;

    3. Prägung;

    4. jegliche andere, von der UEFA-Administration schriftlich genehmigte Technik;

  5. müssen den Anforderungen an Farbkontraste gemäß Artikel 54 entsprechen.

12.02

Vorbehaltlich der Einhaltung der oben genannten Anforderungen dürfen dekorative Elemente der allgemeinen Produktlinie eines Herstellers auf der Spielkleidung verwendet werden.

12.03

Hinsichtlich der Anzahl, Position und Größe der dekorativen Elemente bestehen keine Einschränkungen.