Artikel 31 Verwendung der Sponsorenwerbung - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
31.01

In Übereinstimmung mit Artikel 26 bis Artikel 30 sowie vorbehaltlich darf für den genehmigten Absatz 27.02 Sponsor in allen Heim- und Auswärtsspielen einer UEFA-Saison geworben werden.

31.02

Mannschaften, die an UEFA-Klubwettbewerben teilnehmen, dürfen jeden genehmigten Sponsor nur in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Wettbewerbsreglement wechseln. Die UEFA-Administration kann nach eigenem Ermessen und in besonderen Härtefällen Ausnahmen gewähren.

31.03

Jegliche Änderung betreffend den Inhalt der Sponsorenwerbung gilt als Sponsorenwechsel, selbst wenn der Sponsor der gleiche bleibt.

31.04

Ein Sponsorenwechsel kann zugelassen werden, wenn die Mannschaft der UEFA-Administration mindestens sieben Werktage vor dem ersten Spiel, in dem für den neuen Sponsor geworben werden soll, ein schriftliches Gesuch zusammen mit den folgenden Unterlagen einreicht:

  1. Kopie der Genehmigung des zuständigen Nationalverbands;

  2. Bestätigung des Wechsels vom alten zum neuen Sponsor;

  3. Mustertrikot mit der neuen Sponsorenwerbung.

31.05

Die UEFA behält sich das Recht vor, die jeweiligen Sponsoringverträge einzusehen.

31.06

Sponsorenwerbung kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß Absatz 27.02 bei Auswärtsspielen getragen werden. Besteht die Möglichkeit, dass eine solche Einschränkung zum Tragen kommt, muss der Nationalverband der Gastmannschaft den Nationalverband der Heimmannschaft spätestens zwölf Werktage vor dem Spieldatum (bzw. möglichst schnell nach der jeweiligen Auslosung, wenn diese innerhalb der Frist stattfindet) kontaktieren und eine genaue Beschreibung der betreffenden Sponsorenwerbung liefern. Ist die betreffende Sponsorenwerbung gemäß dem Nationalverband der Heimmannschaft nicht zulässig, hat er die Gastmannschaft schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen und muss auch die UEFA-Administration unverzüglich informieren.

31.07

Darf die Gastmannschaft aufgrund der am Spielort geltenden nationalen Gesetzgebung genehmigte Sponsorenwerbung nicht verwenden, kann diese die UEFA-Administration spätestens zwei Werktage vor dem fraglichen Spiel darum bitten, diese mit einem Unterprodukt des genehmigten Sponsors, einer Werbung für ein UEFA-Programm (z.B. UEFA-Kampagne) oder einem Wohltätigkeitslogo gemäß Artikel 32 zu ersetzen.