Artikel 42 Bekleidung und Accessoires - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022

42.01

Die folgenden Bestimmungen für Spezialausrüstung, die auf dem Spielfeld getragen wird, gelten vorbehaltlich der geltenden Spielregeln und des jeweiligen Wettbewerbsreglements:

  1. Unterhemden (getrennt vom Trikot oder dauerhaft daran angebracht)

    1. Mannschaftsidentifikationen dürfen gemäß Kapitel III verwendet werden, das entsprechend gilt.

    2. Es dürfen bis zu zwei, jeweils höchstens 20 cm² große Herstelleridentifikationen angebracht werden, eine auf der Vorder- und eine auf der Rückseite, aber nicht im Kragenbereich.

    3. Qualitätssiegel und/oder Technologielabel dürfen gemäß Kapitel V verwendet werden, das entsprechend gilt.

    4. Langärmlige Unterhemden müssen dieselbe Farbe haben wie die Hauptfarbe des Trikotärmels. Bei gestreiften Trikots oder Trikots mit unterschiedlichen Ärmelfarben kann eine der beiden Farben für die Unterhemden verwendet werden. Allerdings ist diese von allen Spielern der Mannschaft, die diesen Ausrüstungsgegenstand benutzen, einheitlich zu tragen.

  2. Unterhosen/Unterziehhosen

    1. Mannschaftsidentifikationen dürfen gemäß Kapitel III verwendet werden, das entsprechend gilt.

    2. Auf dem rechten oder linken Hosenbein darf eine höchstens 20 cm² große Herstelleridentifikation frei positioniert werden.

    3. Qualitätssiegel und/oder Technologielabel dürfen gemäß Kapitel V verwendet werden, das entsprechend gilt.

    4. Unterhosen/Unterziehhosen müssen dieselbe Farbe haben wie die Hauptfarbe der Hose oder diejenige am unteren Hosenrand. Diese Farbe ist von allen Spielern der Mannschaft, die diesen Ausrüstungsgegenstand benutzen, einheitlich zu tragen.

  3. Unterziehsocken und Knöchelschutz

    1. Mannschafts- und/oder Herstelleridentifikationen sind zugelassen, aber Anzahl und Größe der sichtbaren Identifikationen, einschließlich derjenigen, die auf den Stutzen sichtbar sind, dürfen die in Kapitel III und Kapitel IV erlaubten Identifikationen auf Stutzen nicht übersteigen.

    2. Sichtbare Unterziehsocken und sichtbarer Knöchelschutz müssen dieselbe Farbe haben wie die entsprechende Farbe der Stutzen.

  4. Tape und Verbände

    1. Tape, Verbände und/oder jegliches anderes Material, das über den Stutzen verwendet wird, um diese zu stabilisieren, muss durchsichtig sein oder dieselbe Farbe wie die Stutzen haben, auf die es angebracht wird und es darf weder Mannschafts- oder Herstelleridentifikation noch dekorative Elemente enthalten.

    2. Dies gilt entsprechend auch für Tape und Verbände, die auf anderen Teilen der Spielkleidung angebracht werden.

  5. Handschuhe und Schweißbänder der Feldspieler

    1. Auf jedem Handschuh und Schweißband ist eine einzige Mannschaftsidentifikation zugelassen.

    2. Auf jedem Handschuh und Schweißband ist eine einzige Herstelleridentifikation zugelassen.

    3. Diese können frei positioniert werden, dürfen aber höchstens 20 cm² groß sein.

  6. Torwarthandschuhe

    1. Auf jedem Torwarthandschuh darf eine höchstens 20 cm² große Mannschaftsidentifikation frei positioniert werden.

    2. Auf jedem Torwarthandschuh darf eine höchstens 20 cm² große Herstelleridentifikation frei positioniert werden.

    3. Auf jedem Torwarthandschuh darf ein Qualitätssiegel, ein Technologielabel oder eine zweite Herstelleridentifikation, von denen keine größer als 10 cm² sein darf, frei positioniert werden.

    4. Auf jedem Torwarthandschuh darf zudem ein weiteres Qualitätssiegel, ein Technologielabel oder eine dritte Herstelleridentifikation, von denen keine größer als 5 cm² sein darf, frei positioniert werden.

    5. Der Name des Torhüters kann in Groß- und/oder Kleinbuchstaben auf einem oder beiden Handschuh(en) geschrieben werden, wobei die Buchstaben höchstens 2 cm groß sein dürfen.

    6. Verschlüsse von Torwarthandschuhen (z.B. Reißverschluss) dürfen keine Metall- oder harten Plastikteile enthalten. Sie dürfen lediglich aus weichem Material bestehen und die Vorrichtung, um den Reißverschluss oder einen ähnlichen Verschluss zu öffnen bzw. schließen, muss durch einen Klettverschluss oder eine ähnliche sicher verschlossene Manschette verdeckt sein.

  7. Kopfbedeckungen (Schweißbänder, Stirnbänder, Thermomützen und Torwartmützen)

    1. Auf den Kopfbedeckungen dürfen Mannschaftsidentifikationen frei positioniert werden, sofern die Gesamtgröße 50 cm² nicht übersteigt.

    2. Auf den Kopfbedeckungen darf eine höchstens 20 cm² große Herstelleridentifikation frei positioniert werden.

  8. Kapitänsbinden

    1. Der auf dem Spielblatt aufgeführte Kapitän muss eine Kapitänsbinde tragen.

    2. Die Kapitänsbinde kann eine höchstens 50 cm² große Mannschaftsidentifikation enthalten.

    3. Mit Ausnahme der Bezeichnung „Kapitän“ oder einer entsprechenden Abkürzung darf die Kapitänsbinde keine dekorativen Elemente aufweisen.

    4. Es ist keine Herstelleridentifikation zugelassen.

    5. Die UEFA kann für bestimmte Wettbewerbsspiele Kapitänsbinden zur Unterstützung von UEFA-Kampagnen bereitstellen.

  9. Medizinische Ausrüstung (z.B. Kopfschutz, Gesichtsmasken, Stützverbände, Knieschoner oder Kniebandagen, Ellbogenschoner)

    1. Auf dem Spielfeld getragene medizinische Ausrüstung muss einfarbig sein und darf keine Mannschaft- und Herstelleridentifikation enthalten.

    2. Medizinische Ausrüstungsgegenstände, die an Beinen oder Armen getragen werden, sollten dieselbe Farbe haben wie das entsprechende Teil der Spielkleidung (z.B. Ellbogenschoner oder Tape am Arm in derselben Farbe wie die Trikotärmel oder Knieschoner in derselben Farbe wie die Hose).

42.02

Sponsorenwerbung ist auf der gesamten Spezialausrüstung, die auf dem Spielfeld getragen wird, verboten.