Artikel 50 Schiedsrichterkleidung - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
50.01

Das FIFA-Ausrüstungsreglement gilt entsprechend für die vom Schiedsrichterteam getragene Kleidung.

50.02

Die UEFA-Administration kann Sponsorenwerbung auf den in UEFA-Wettbewerbsspielen getragenen Trikots des Schiedsrichterteams zulassen, wobei nur die UEFA solche Sponsoringvereinbarungen abschließen darf.

50.03

Sponsorenwerbung darf auf den Trikotärmeln angebracht werden, wobei die Gesamtfläche pro Ärmel höchstens 100 cm² beträgt. Die Vorderseite des Trikots ist offiziellen Abzeichen, dem FIFA-Emblem oder dem Emblem des Nationalverbands des Schiedsrichters vorbehalten.

50.04

Auf der Kleidung des Schiedsrichterteams kann gemäß Kapitel IV, das entsprechend gilt, eine Herstelleridentifikation verwendet werden.

50.05

Das UEFA-Kampagnen-Abzeichen muss einmal auf dem linken Trikotärmel angebracht werden.

50.06

Die Kleidung des Schiedsrichterteams muss im Voraus von der UEFA-Administration genehmigt werden.