Artikel 16 Nationalflagge oder nationales Symbol - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
16.01

Die Nationalflagge oder das nationale Symbol dürfen ausschließlich in ihrer offiziellen geometrischen und proportional korrekten Form verwendet werden (für den Fall, dass derartige Vorgaben gesetzlich geregelt sind).

16.02

Die Nationalflagge oder das nationale Symbol dürfen unter folgenden Bedingungen auf der Spielkleidung angebracht werden:

  1. Auf dem Trikot: einmal auf der Vorderseite, auf Brusthöhe, höchstens 100 cm², und einmal auf jedem Ärmel, höchstens 25 cm² pro Ärmel und außerhalb der freien Ärmelzone.

  2. Auf der Hose: einmal auf der Vorderseite der Hose, höchstens 25 cm².

  3. Auf den Stutzen: einmal frei positionierbar auf einem oder beiden neuen (ungetragenen) Stutzen, höchstens 25 cm² auf jedem Stutzen.

16.03

Nationalflaggen und nationale Symbole dürfen weder Herstelleridentifikation oder Sponsorenwerbung noch dekorative Elemente aufweisen.

16.04

Die Nationalflagge oder das nationale Symbol dürfen anstelle des Mannschaftsemblems verwendet werden, wobei in diesem Fall die Bestimmungen gemäß Absatz 14.03 gelten.