Artikel 35 Grundsätze - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
35.01

Sieht das jeweilige Wettbewerbsreglement die obligatorische Verwendung eines spezifischen UEFA-Abzeichens vor, stellt die UEFA-Administration eine von ihr zu bestimmende, ausreichende Anzahl Abzeichen für die Trikots bereit.

35.02

Sofern vorhanden können Abzeichen für den Einzelhandel nur vom lizenzierten Wettbewerbspartner für Abzeichen gemäß der jeweiligen Lizenzierungsvereinbarung bezogen werden. Diese Abzeichen müssen entsprechend den jeweiligen Bedingungen des Lizenzpartners für Abzeichen verwendet werden.