Artikel 8 Farben und Muster - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
8.01

Wenn eine Spielkleidung drei oder mehr Farben enthält, so muss auf der Oberfläche des jeweiligen Kleidungsstücks eine Farbe eindeutig dominant sein. Bei gestreiften, geteilten oder karierten Kleidungsstücken in zwei Farben (d.h. mit zwei dominanten Farben) darf die Verwendung einer dritten Farbe nicht dominant sein und die Unterscheidbarkeit der Trikots bzw. Stutzen nicht beeinträchtigen.

8.02

Mit Ausnahme des Nummernfelds auf der Rückseite des Trikots (vgl. Absatz 7.01 b)) muss die dominante Farbe (bzw. dominanten Farben im Fall von gestreifter, geteilter oder karierter Spielkleidung) auf der Vorder- und Rückseite jedes Teils der Spielkleidung gleich gut zu sehen sein.

8.03

Die Farben, die für ein gestreiftes, geteiltes oder kariertes Trikot auf der Vorderseite verwendet werden, müssen beide auf der Rückseite der Spielkleidung eindeutig zu sehen sein, wenn auf der Rückseite des Trikots nicht dasselbe Muster (z.B. Streifen) verwendet wird.

8.04

Kein Teil der Spielkleidung darf aus reflektierendem Material bestehen oder aufgrund äußerer Einflüsse (Luftdruck, Licht, Wasser usw.) seine Farbe oder sein Erscheinungsbild ändern. Dies gilt auch für das für die Nummern, Spielernamen, Sponsoren oder Wohltätigkeitslogos verwendete Material.

8.05

Beide Trikotärmel müssen in Farbe und Erscheinungsbild (z.B. Muster oder Design) identisch sein. Davon ausgenommen sind gestreifte, geteilte oder karierte Trikots, bei denen jeder Ärmel eine der beiden Hauptfarben aufweisen kann.

8.06

Trikots mit kleinen horizontalen oder vertikalen Linien, die über die gesamte Breite bzw. Länge des Trikots verlaufen, jedoch nicht breiter als 2 mm (Nadelstreifen) sind und einen Abstand von mindestens 5 cm aufweisen, gelten nicht als gestreiftes Trikot.

8.07

Farben und ihre Kontraste werden gemäß Artikel 54 gemessen, um die Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu gewährleisten.

8.08

Bekleidung und Accessoires, die unter bzw. über der Spielkleidung oder zusätzlich zu dieser getragen werden und auf dem Spielfeld sichtbar sind, gelten als auf dem Spielfeld getragene Spezialausrüstung, für welche die in Kapitel X festgehaltenen Bestimmungen gelten.

8.09

Bei der Wahl der Muster gelten bis auf folgende Ausnahmen keine Beschränkungen (Beurteilung im alleinigen Ermessen der UEFA-Administration):

  1. das Muster darf keine Bilder, Illustrationen oder andere Symbole enthalten (Muster, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als dekoratives Element);

  2. das Muster darf keine Identifikation eines für die Ausrüstung relevanten Herstellers oder Sponsors durch eine urteilsfähige Person zulassen (Muster, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als Marke).