Artikel 51 Kleidung der Ballkinder, Spielerbegleitkinder und Fahnenträger - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
51.01

Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der UEFA-Administration ist Sponsorenwerbung auf der von Ballkindern, Spielerbegleitkindern und Fahnenträgern getragenen Kleidung verboten.

51.02

Zu den von der UEFA abgeschlossenen Sponsoringprogrammen für einen Wettbewerb kann ein Abzeichen gehören, das zentriert in der freien Ärmelzone auf dem linken Ärmel des Trikots positioniert werden muss. Solche Abzeichen dürfen höchstens so groß sein wie die freie Ärmelzone und in jedem Fall höchstens 100cm2 betragen.

51.03

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Kapitel XI betreffend die Nicht-Spielkleidung, die entsprechend gelten, dürfen auf der von Ballkindern, Spielerbegleitkindern und Fahnenträgern getragenen Kleidung Hersteller- und Mannschaftsidentifikationen verwendet werden.

51.04

Die UEFA behält sich das Recht vor, ihre eigenen Marken, Logos und/oder die UEFA-Wettbewerbsmarken sowie Botschaften von UEFA-Kampagnen bzw. Wohltätigkeitsprogrammen auf der Kleidung, die von Ballkindern, Spielerbegleitkindern und Fahnenträgern getragen wird, anzubringen.

51.05

Tragen die Spielerbegleitkinder Replika-Spielkleidung, gelten dieselben Bestimmungen wie für die Spielkleidung.