Artikel 6 Genehmigungsverfahren für die Ausrüstung - Ausrüstung

UEFA-Ausrüstungsreglement

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Equipment
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
6.01

Jede Mannschaft ist dafür verantwortlich,

  1. jegliche Ausrüstung, die in den Geltungsbereich dieses Reglements fällt, bei der UEFA-Administration zur Genehmigung gemäß diesem und dem jeweiligen Wettbewerbsreglement einzureichen;

  2. auf Anfrage jederzeit kostenlos Muster bestimmter Ausrüstungsgegenstände zur Überprüfung an die UEFA-Administration zu schicken;

  3. die angemessene Umsetzung dieses Reglements durch die Spieler, den Betreuerstab und die Mannschaftsoffiziellen zu gewährleisten.

6.02

Eine Mannschaft oder ein Hersteller kann der UEFA-Administration jederzeit Ausrüstungsgegenstände für eine vorläufige Prüfung einreichen; dies entbindet die Mannschaft jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, sich an das Standardgenehmigungsverfahren zu halten.

6.03

Innerhalb der im jeweiligen UEFA-Wettbewerbsreglement angesetzten Frist hat jede Mannschaft der UEFA-Administration kostenlos einen vollständigen Mustersatz der folgenden Ausrüstungsgegenstände zur Genehmigung einzureichen:

  1. Hauptspielkleidung der Feldspieler;

  2. Ersatzspielkleidung der Feldspieler;

  3. Hauptspielkleidung des Torhüters;

  4. Ersatzspielkleidung des Torhüters;

  5. jegliche zusätzliche alternative Spielkleidung bzw. einzelne Gegenstände der Spielkleidung (Trikot(s), Hose und/oder Stutzen).

Zusätzlich zu diesen Gegenständen müssen Mannschaften, die an Endrunden von Repräsentativmannschaftswettbewerben der UEFA teilnehmen, im Vorfeld von der UEFA angefragte Mustersätze zusätzlicher Ausrüstung zur Genehmigung einreichen, einschließlich der Spezialausrüstung, die auf dem Spielfeld getragen wird, und aller Gegenstände der Nicht-Spielkleidung, die von den Spielern bzw. dem Betreuerstab im kontrollierten Stadionbereich und/oder bei offiziellen Aktivitäten getragen werden.

6.04

Genehmigte Ausrüstung kann in anderen als in demjenigen UEFA-Wettbewerb verwendet werden, für den sie genehmigt wurde, vorbehaltlich des jeweiligen Wettbewerbsreglements und der ausdrücklichen Genehmigung durch die UEFA-Administration. Für eine solche Genehmigung muss eine schriftliche Anfrage bei der UEFA-Administration eingereicht werden, in der erklärt wird, dass die Ausrüstung identisch mit derjenigen ist, die bereits genehmigt wurde. Es müssen keine neuen Muster eingereicht werden.

6.05

Wird ein genehmigter Ausrüstungsgegenstand anschließend in irgendeiner Form abgeändert, muss er vor seiner Verwendung erneut bei der UEFA-Administration zur Genehmigung eingereicht werden.

6.06

Die Entscheidungen der UEFA-Administration werden den jeweiligen Mannschaften schriftlich mitgeteilt und erläutert. Für Klubmannschaften gelten diese Entscheidungen für die Dauer des Wettbewerbs, der Wettbewerbsphase oder einer bestimmten Saison. Für Repräsentativmannschaften gelten diese Entscheidungen für den Zeitraum der Verwendung der betreffenden Ausrüstung.

6.07

Die UEFA-Administration kann schriftliche oder mündliche Anträge der Mannschaften in dem Ausrüstungsgenehmigungsverfahren einbeziehen.

6.08

Die von der UEFA-Administration im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gefällten Entscheidungen sind endgültig.