Zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe gelten folgende Bestimmungen:
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Kein Verein, der an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnimmt (d.h. UEFA Champions League und UEFA Europa League), darf direkt oder indirekt:
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Wertpapiere oder Aktien eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins halten oder damit handeln;
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Mitglied eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins sein;
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auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins beteiligt sein; oder
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auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltung und/oder die sportlichen Leistungen eines anderen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Vereins nehmen.
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Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion oder mit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder den sportlichen Leistungen von mehr als einem an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein beteiligt sein.
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Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss auf mehr als einen an einem UEFA-Klubwettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesem Zusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:
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über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;
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das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oder abzuberufen;
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Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären des betreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt; oder
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in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.
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Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität der UEFA-Klubwettbewerbe nicht ein, so kann nur einer von ihnen zu einem UEFA-Klubwettbewerb zugelassen werden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden sind:
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der Verein, der sich auf sportlichem Wege für den prestigeträchtigeren UEFA-Klubwettbewerb (d.h. in absteigender Reihenfolge: UEFA Champions League oder UEFA Europa League) qualifiziert hat;
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der in der nationalen Meisterschaft, die Zutritt zum entsprechenden UEFA-Klubwettbewerb gibt, bestplatzierte Verein;
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der Verein des in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) bestplatzierten Verbands.
Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.08 ersetzt.