Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb - Champions League

Reglement der UEFA Champions League

Content Type
Wettbewerbsreglemente
Category
Klubs
Subject
UCL
Edition
2023/24
Language
Deutsch
Enforcement Date
28 June 2023
3.01

Die UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) dürfen gemäß ihrem jeweiligen Rang in der Koeffizientenrangliste, die gemäß Anhang D erstellt wird, eine bestimmte Anzahl von Vereinen zum Wettbewerb anmelden. Es können sich höchstens vier Vereine über ihre jeweilige nationale Meisterschaft für den Wettbewerb qualifizieren. Diese Rangliste bestimmt auch die Positionen der Verbände in der Eintrittsliste (Anhang A), die wiederum die Phase bestimmt, in der ein Verein in den Wettbewerb eintritt. Pro Verein darf nur eine Mannschaft angemeldet werden.

3.02

Die Verbände sind wie folgt vertreten (vgl. Anhang A):

  1. ein Vertreter: Sieger der höchsten nationalen Spielklasse;

  2. zwei Vertreter: Sieger und Zweitplatzierter der höchsten nationalen Spielklasse;

  3. drei Vertreter: Sieger, Zweitplatzierter und Drittplatzierter der höchsten nationalen Spielklasse;

  4. vier Vertreter: Sieger, Zweitplatzierter, Dritt- und Viertplatzierter der höchsten nationalen Spielklasse.

3.03

Die Titelhalter der UEFA Champions League und der UEFA Europa League sind automatisch für die Gruppenphase qualifiziert, auch wenn sie sich über ihre nationalen Meisterschaften nicht für den Wettbewerb qualifiziert haben. Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League oder der UEFA Europa Conference League über einen seiner nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League, so wird die Anzahl der Plätze, die dem Verband des Titelhalters in der UEFA Europa League zustehen, um einen Platz verringert.

3.04

Qualifiziert sich der Titelhalter der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League über seine nationale Meisterschaft für die Gruppenphase des Wettbewerbs, wird der frei gewordene Platz wie folgt neu besetzt (vgl. Anhang A):

  1. Ein durch den Titelhalter der UEFA Champions League frei gewordener Platz wird durch den nationalen Meister des Verbands auf Platz 11 der Eintrittsliste besetzt und der Meisterweg wird entsprechend angepasst, wobei der Verein des in der entsprechenden Runde bestplatzierten Verbands in der Eintrittsliste Vorrang hat.

  2. Ein durch den Titelhalter der UEFA Europa League frei gewordener Platz wird durch den drittplatzierten Verein des Verbands auf Platz 5 der Eintrittsliste besetzt und der Ligaweg wird entsprechend angepasst, wobei der Verein des in der entsprechenden Runde bestplatzierten Verbands in der Eintrittsliste Vorrang hat.

3.05

Ist der Titelhalter der UEFA Champions League oder der UEFA Europa League für die Qualifikationsphase oder die Playoffs des Wettbewerbs qualifiziert, werden die entsprechenden Qualifikationsrunden bzw. Playoffs entsprechend angepasst, wobei der Verein des in der jeweiligen Runde bestplatzierten Verbands in der Eintrittsliste (vgl. Anhang A) und gemäß Absatz 3.04 Vorrang hat.

3.06

Ausnahmsweise kann ein Verband durch fünf Vereine im Wettbewerb vertreten sein, falls der Titelhalter der UEFA Champions League und/oder der Titelhalter der UEFA Europa League sich nicht auch über seine nationale Meisterschaft qualifiziert.

3.07

Gehören der Titelhalter der UEFA Champions League und jener der UEFA Europa League demselben Verband an und qualifizieren sie sich nicht über ihre nationale Meisterschaft für die UEFA Champions League, kommt eines der folgenden Szenarien zum Tragen (gemäß Anhang A):

  1. Stehen dem Verband vier Plätze im Wettbewerb zu und qualifizieren sich beide Titelhalter über ihre nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League, so wird von den für die UEFA Champions League qualifizierten Vertretern des Verbands der am schlechtesten platzierte Verein automatisch der UEFA Europa League zugeordnet (Eintritt in die Gruppenphase der UEFA Europa League, wo ein freier Startplatz verfügbar ist). In diesem Fall steht dem Verband der Titelhalter die folgende Anzahl Startplätze in den UEFA-Klubwettbewerben zu: fünf in der Gruppenphase der UEFA Champions League, einer in der Gruppenphase der UEFA Europa League, einer in den Playoffs der UEFA Europa Conference League.

  2. Stehen dem Verband vier Plätze im Wettbewerb zu und qualifiziert sich ein Titelhalter über seine nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League und ein Titelhalter über seine nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa Conference League, so wird von den für die UEFA Champions League qualifizierten Vertretern des Verbands der am schlechtesten platzierte Verein automatisch der UEFA Europa League zugeordnet (Eintritt in die Gruppenphase der UEFA Europa League, wo ein freier Startplatz verfügbar ist). In diesem Fall steht dem Verband der Titelhalter die folgende Anzahl Startplätze in den UEFA-Klubwettbewerben zu: fünf in der Gruppenphase der UEFA Champions League, zwei in der Gruppenphase der UEFA Europa League, keiner in der UEFA Europa Conference League.

  3. Stehen dem Verband vier Plätze im Wettbewerb zu und qualifiziert sich nur ein Titelhalter über seine nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League, so wird von den für die UEFA Champions League qualifizierten Vertretern des Verbands der am schlechtesten platzierte Verein automatisch der UEFA Europa League zugeordnet (Eintritt in die Gruppenphase der UEFA Europa League, wo ein freier Startplatz verfügbar ist). In diesem Fall steht dem Verband der Titelhalter die folgende Anzahl Startplätze in den UEFA-Klubwettbewerben zu: fünf in der Gruppenphase der UEFA Champions League, zwei in der Gruppenphase der UEFA Europa League, einer in den Playoffs der UEFA Europa Conference League.

  4. Stehen dem Verband vier Plätze im Wettbewerb zu und qualifiziert sich nur ein Titelhalter über seine nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa Conference League, so wird von den für die UEFA Champions League qualifizierten Vertretern des Verbands der am schlechtesten platzierte Verein automatisch der UEFA Europa League (Eintritt in die Gruppenphase der UEFA Europa League) und der von den für die UEFA Europa League qualifizierten Vertretern des Verbands am schlechtesten platzierte Verein automatisch der UEFA Europa Conference League zugeordnet (Eintritt in die Gruppenphase der UEFA Europa Conference League), es sei denn, es gibt einen freien Startplatz in der Gruppenphase der UEFA Europa League zu besetzen. Die Eintrittsliste für die UEFA Europa Conference League wird entsprechend angepasst. In diesem Fall steht dem Verband der Titelhalter die folgende Anzahl Startplätze in den UEFA-Klubwettbewerben zu: fünf in der Gruppenphase der UEFA Champions League, zwei (bzw. drei) in der Gruppenphase der UEFA Europa League, einer (bzw. keiner) in der Gruppenphase der UEFA Europa Conference League.

  5. Stehen dem Verband vier Plätze im Wettbewerb zu und qualifiziert sich kein Titelhalter über seine nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League oder die UEFA Europa Conference League, so wird von den für die UEFA Champions League qualifizierten Vertretern des Verbands der am schlechtesten platzierte Verein automatisch der UEFA Europa League zugeordnet (Eintritt in die Gruppenphase der UEFA Europa League), und außer es gibt einen freien Startplatz in der Gruppenphase der UEFA Europa League zu besetzen, wird der von den für die UEFA Europa League qualifizierten Vertretern des Verbands am schlechtesten platzierte Verein automatisch der UEFA Europa Conference League zugeordnet (Eintritt in die Gruppenphase der UEFA Europa Conference League). Die Eintrittsliste für die UEFA Europa Conference League wird entsprechend angepasst. In diesem Fall steht dem Verband der Titelhalter die folgende Anzahl Startplätze in den UEFA-Klubwettbewerben zu: fünf in der Gruppenphase der UEFA Champions League, zwei (bzw. drei) in der Gruppenphase der UEFA Europa League, einer (bzw. keiner) in der Gruppenphase der UEFA Europa Conference League; einer in den Playoffs der UEFA Europa Conference League.

  6. Stehen dem Verband weniger als vier Plätze in der UEFA Champions League zu und qualifizieren sich beide Titelhalter über ihre nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League oder die UEFA Europa Conference League, dürfen beide zusätzlich zum/zu den anderen UEFA-Champions-League-Vertreter(n) des Verbands an der UEFA Champions League teilnehmen. In diesem Fall ändert sich nichts an der Anzahl der Plätze, die dem Verband der Titelhalter in den drei Wettbewerben insgesamt zustehen.

  7. Stehen dem Verband weniger als vier Plätze in der UEFA Champions League zu und qualifiziert sich ein Titelhalter über seine nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League oder die UEFA Europa Conference League, dürfen beide zusätzlich zu dem/den anderen Vertreter(n) des Verbands an der UEFA Champions League teilnehmen. In diesem Fall wird die Anzahl der Plätze, die dem Verband der Titelhalter in den drei Wettbewerben zustehen, um einen erhöht.

  8. Stehen dem Verband weniger als vier Plätze in der UEFA Champions League zu und qualifiziert sich kein Titelhalter über seine nationalen Wettbewerbe für die UEFA Europa League oder die UEFA Europa Conference League, dürfen beide Titelhalter zusätzlich zum/zu den anderen UEFA-Champions-League-Vertreter(n) des Verbands an der UEFA Champions League teilnehmen. In diesem Fall wird die Anzahl der Plätze, die dem Verband der Titelhalter in den drei Wettbewerben zustehen, um zwei erhöht.